Innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UstG
Eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG liegt vor, wenn eine steuerbare Lieferung eines Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt und der Erwerb im Bestimmungsland der Besteuerung unterliegt
Die innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG. Materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass der Unternehmer die innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig und belegmäßig nachweist.
Buchnachweis
Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers
- den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
- den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
- die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags
- den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags
- das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
- die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
- die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Belegnachweis
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Der Belegnachweis soll mit folgenden Unterlagen geführt werden:
- durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes)
- durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein
- durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
- in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
© Steuerberater Michael Bertl, Regensburg