5. Dezember 2018

Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach

Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage speisen Sie den erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz ein. Sie werden so steuerlich Unternehmer, auch wenn Sie die Anlage auf dem Dach Ihres privaten Wohnhauses befindet. Im Folgenden werden Sie über die steuerlichen Aspekte informiert.

Anmeldung einer Tätigkeit bei Betreibung einer Photovoltaikanlage

Wird die Photovoltaikanlage mit Gewinnwerzielungsabsicht betrieben liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. Die Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt ist notwendig. Trotdem verzichten einige Behörden für kleinere Anlagen auf privaten Häusern auf eine Gewerbeanmeldung. Ob eine Anmeldung erforderlich ist erfahren Sie beim Ihrem zuständigen Ordnungsamt.

Eine Anmeldung beim Finanzamt über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist in jeden Fall erforderlich. Hierfür gibt es ein Formblatt, das mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden kann.

Einkommensteuer

Allgemeines
Bei der Solarstromerzeugung handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG (auch bei Land- und Forstwirten!). Bei Einzelunternehmern wird der Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, sofern die Grenzen zur Buchführungspflicht nicht überschritten werden. Der Überschuss ergibt sich durch die Summierung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen. Bis auf die Anschaffungskosten gilt für alle Zahlungen das Zu- und Abflussprinzip. Vereinfacht stellt sich die Einnahmenüberschussrechnung wie folgt dar:

Einnahmen aus Stromlieferung./. Abschreibung./. Finanzierungskosten / Zinsen./. sonstige Kosten ( Instandhaltung, Reparatur, Versicherung usw. )= steuerlicher Gewinn / Verlust

Anschaffungskosten / Abschreibung
Neben den reinen Kosten der Anlage gehören auch die s.g. Anschaffungsnebenkosten, d.h. alle Kosten um die Anlage in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, zu den Anschaffungskosten. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Photovoltaikanlage um eine Betriebsvorrichtung, die gesondert über einen Zeitraum von 20 Jahren linear abgeschrieben werden kann. (5% p.a. von den Anschaffungskosten).

Für Anschaffungen vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 kann von der degressiven Abschreibung Gebrauch gemacht werden, so dass 12,5% vom Buchwert abgeschrieben werden können. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für Sie durch den Investitionsabzugsbetrag. Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 40% der voraussichtlichen Investitionskosten vorab gewinnmindert abgezogen werden. Im Jahr der Anschaffung und den 4 folgenden Jahren kann eine Sonderabschreibung von insgesamt 20% in Anspruch genommen werden, so dass eine Abschreibung im 1. Jahr von maximal 32,5% der um den Investitionsabzugsbetrag geminderten Anschaffungskosten gegeben ist.

Umsatzsteuer

Die Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%. Wenn Sie keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten ausführen übersteigt der Jahresumsatz meist nicht die Grenze von 17.500 €. Somit fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, im Gegenzug aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen dürfen. Es empfiehlt sich daher meist auf die Anwendung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. Daran sind Sie dann für 5 Jahre gebunden. Im Jahr der Existenzgründung und dem Folgejahr ist die Umsatzsteuer monatlich anzumelden. Die gezahlte Vorsteuer wird in diesem Fall vom Finanzamt erstattet.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer fällt erst ab einem jährlichen Gewinn von über 24.500 € an.
Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine steuerliche Beratung! Der Rechtsstand ist Februar 2010. Durch Änderungen der Rechtslage kann die Information bereits überholt sein.

© Steuerberater Michael Bertl, Regensburg

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