22. August 2019

Rentenbesteuerung

Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz

Durch das Alterseinkünftegesetz wurden sehr viele Rentner erstmals steuerpflichtig und mussten ab 2005 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Viele Rentner liegen zusammen mit anderen Einkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, aus Betriebsrenten oder aus Kapitalvermögen, über dem Grundfreibetrag und müssen somit ihre Rente versteuern, also Einkommensteuer zahlen.

Seit dem Jahr 2005 sind die Träger der Rentenversicherung und sonstiger Versorgungseinrichtungen verpflichtet, die relevanten Daten für die Rentenbesteuerung an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Aufgrund dieser Mitteilungen kann die Finanzverwaltung prüfen, ob ein Rentner steuerpflichtig wird.

Folgende Rentenbezüge unterliegen grundsätzlich der Besteuerung

  • Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Altersrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Altersrenten aus Leibrentenversicherungen (Rürup Verträge)
  • Sonstige Leibrenten aus privaten Versicherungen
  • umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrenten (VBL-Renten)
  • Leistungen aus staatlich geförderten privaten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten)
  • kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung

Besteuerung der Regelaltersrente

Welchen Prozentsatz Ihrer Rente zu versteuern ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Der einmal festgesetzte Prozentsatz ändert sich nach dem Renteneintritt in den Folgejahren nicht mehr. Bei einem Renteneintritt bis 2005 wird z.B. ein Anteil von 50% der Rente besteuert. Dieser Prozentsatz steigt in Schritten von zwei Punkten jährlich auf 80 % in 2020 und in Schritten von einem Prozentpunkt bis 2040 auf 100 % an.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nur, soweit es tatsächlich zu einer Steuernachforderung kommt. Dies kann im Vorfeld durch Ihrem Steuerberater geprüft werden. Häufig wird hier erkannt, dass es schon seit Jahren zu Steuernachzahlungen kommt. Dann sollte man nicht warten, bis der Fehler durch das Finanzamt entdeckt wird. Diese Fälle werden egelmäßig als Steuerhinterziehung gewertet und möglicherweise ein Strafverfahren eingeleitet.

Beispiel Rente versteuern

Ein alleinstehender Rentner bezieht ab 01.07.2014 eine Regelaltersrente in Höhe von 1.200 €. Der Besteuerungsanteil beträgt 68 %, da der Rentenbeginn in 2014 lag.
Zu versteuernde Einnahmen in 2014

  • 6 Monate x 1.500 € = 9.000 €
  • Besteuerungsanteil (68 % von 9.000 €) = 6.120 €
  • Abziehbarer Werbungskosten Pauschbetrag = 102 €
  • Einkünfte aus Renten in 2014 = 6.018 €
  • Grundfreibetrag des Rentners = 8.354 €
  • Fazit: Es fällt im Jahr 2014 keine Einkommensteuer an, da die Einkünfte des Rentners unter dem Grundfreibetrag liegen.

Zu versteuernde Einnahmen in 2015

  • 12 Monate x 1.500 € = 18.000 €
  • Besteuerungsanteil (68 % von 18.000 €) = 12.240 €
  • Abziehbarer Werbungskosten Pauschbetrag = 102 €
  • Einkünfte aus Renten in 2015 = 12.138 €
  • Grundfreibetrag des Rentners = 8.354 €
  • Zu versteuernde Einkünfte aus Renten in 2015 = 3.784 €
  • Fazit: Im Jahr 2015 fällt Einkommensteuer an, da die Einkünfte des Rentners 3.784 € über dem Grundfreibetrag liegen.

Besteuerung von Erwerbs­min­de­rungs­renten

Erwerbsminderungsrenten werden als Einkommensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an den Versicherten i.d.R befristet für maximal drei Jahre gezahlt.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind daher steuerlich abgekürzte Leibrenten. Seit 2005 werden für diese Renten, entsprechend dem Eintrittsjahr ein Besteuerungsanteil von mindestens 50 % festgesetzt (wie oben). Hier ist zu beachten, dass bei Anhebung der Erwerbsminderungsrente der Steuerfreibetrag des Eintrittsjahrs in absoluten Zahlen beibehalten wird.

Besteuerung der Mütterrente

Ab dem 01.07.2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer  Kinder, die vor 1992 geboren sind, die s.g. Mütterrente gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der dadurch bedingten Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine  Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente.

Aus diesem Grund muss der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet werden. Der bisherige steuerfreie Teil der Rente ist um den steuerfreien Teil der „Mütterrente“ zu erhöhen. Die „Mütterrente“ wird insoweit nicht in vollem Umfang in die Besteuerung einbezogen.

Beispiel:
Eine Rentnerin bezieht seit 2005 eine Rente aus der gesetz­lichen Rentenversicherung. Sie hat drei Kinder (alle mit Geburtsjahr vor 1992) großgezogen. Daher wurde ihre Rentenberechnung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2014 um einen Mehrbetrag von 90 € monatlich angepasst. Der Besteuerungsanteil der bisherigen Rente betrug 50 %, mithin beträgt der steuerpflichtige Anteil des Mehrbetrags aus der „Mütterrente“ ebenfalls 50 %. Steuerfrei bleibt also ein Anteil von 50 %.

Besteuerung von Hinterbliebenen­renten

Hinterbliebene erhalten nach dem Tod des Ehepartners eine Rente als Ersatz für den fehlenden Unterhalt, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die Witwen- und Waisenrente und die Erziehungsrente.

Alle Hinterbliebenenrenten werden ab 2005 gleich behandelt. Auch hier ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich für den Besteuerungsanteil. Eine Unterscheidung von abgekürzten oder lebenslangen Leibrenten entfällt.

Die Witwenrente entfällt bei einer Wiederheirat der Witwe. Allerdings besteht ein Rentenabfindungsanspruch. Dieser ist seit 2007 bei einer ersten Wiederverheiratung steuerfrei. Wird die neue Ehe später geschieden, lebt die Witwenrente aus der früheren Ehe wieder auf. Der frühere Besteuerungsanteil bleibt bestehen.

Waisen erhalten bis zum 18. bzw. 25. Lebensjahr unter gewissen Voraussetzungen eine Waisenrente, wenn ein Elternteil oder beide Eltern verstorben sind. Da das Kind ein eigenes Rentenrecht hat, wird die Waisenrente auch immer dem Kind steuerlich zugerechnet.

Obwohl es sich bei Waisenrenten um eine abgekürzte Leibrente mit begrenzter Laufzeit handelt, werden sie seit 2005 nicht mehr mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert, sondern mit dem Teil, der über dem Rentenfreibetrag liegt. Sofern der Beginn der Rente nach dem Jahr 2005 liegt, gelten die unter der Regelaltersrente beschriebenen Besteuerungsanteile, mindestens jedoch 50 %.

Steuersatz

Die Steuer wird in Deutschland  nach dem progressiven Steuertarif berechnet. Dies bedeutet: Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz.

Es gibt einen Grundfreibetrag, das sogenannte Existenzminimum, unterhalb dessen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen werden. Für 2014 und 2015 betragen die Grundfreibeträge

  • für Alleinstehende: 8.354 €
  • für Ehepartner/Zusammenveranlagte: 16.708 €

Wenn zusätzlich zu den Renteneinkünften noch Kapitaleinkünfte erzielt werden,  wird von diesen bei Überschreiten des Freibetrags von 801 € pro Jahr Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % der Einnahmen einbehalten. Es empfiehlt sich, die Kapitaleinkünfte – trotz Abgeltungsteuer – bei der EInkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25%, wird die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer vom Finanzamt erstattet.

Abziehbare Kosten

Wie bei der Arbeitnehmerbesteuerung können auch Rentner ihr zu versteuerndes Einkommen durch den Ansatz bestimmter Kosten mindern. Dies wären beispielsweise Sonderausgaben (Ausgaben für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, private Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung sowie Ausgaben für Spenden), Außergewöhnliche Belastungen (Ausgaben für Arzt und Medikamente, Krankheitskosten, Aufwendungen für das Pflegeheim oder Beerdigungskosten), Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerker, Werbungskosten (Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rentenversicherung, Gewerkschaftsbeiträge).

Wenn die Werbungskosten in einem Jahr den Betrag von 102 € nicht übersteigen, kann ein Pauschbetrag von 102 € angesetzt werden. Für Rentner, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, gibt es einen Altersentlastungsbetrag. Abhängig vom Geburtsjahr beträgt der Altersentlastungsbetrag maximal 1.900 € pro JahrRentner, die im Jahr 2014 ihr 64. Lebensjahr vollenden, beträgt der Altersentlastungsbetrag  2015 24 % der positiven Summe der Einkünfte, maximal 1.140 €.

Rentner mit ausländischem Wohnsitz

Rentner, die in Deutschland weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, noch einen Wohnsitz haben sind trotzdem in Deutschland mit ihren Renteneinkünften beschränkt steuerpflichtig. Für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Nach Einreichung der Steuererklärung wird dort geprüft, ob und in welcher Höhe Steuern in Deutschland abgeführt werden müssen. Rentner mit Wohnsitz im Ausland, erhalten keinen Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 € (Alleinstehende) / 16.708 € (zusammen veranlagte Ehepartner). Ein Freibetrag bei den Renten wird nicht berücksichtigt.

Pensionäre

Versorgungsbezüge von Beamten sind von den Rentenbezügen zu unterscheiden. Versorgungsbezüge werden durch den Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses z. B. an Beamte, Geschäftsführer aus Pensionszusage oder Werkspensionäre geleistet. Für diese Versorgungsbezüge gibt es einen Versorgungsfreibetrag. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags ist abhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung des Versorgungsbezugs

Bis zum Jahr 2040 soll der Versorgungsfreibetrag schrittweise abgeschmolzen werden, so dass ab dem Jahr 2040 alle Pensionen in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegen. Zwischen  2005 und 2039 wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt, um den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abzumildern. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls schrittweise bis 2040 abgebaut

Jahr Prozent Satz Höchst Betrag Zuschlag
2005 40 3.000 € 900 €
2006 38,4 2.880 € 864 €
2007 36,8 2.760 € 828 €
2008 35,2 2.640 € 792 €
2009 33,6 2.520 € 756 €
2010 32 2.400 € 720 €
Ab 2040 0 0 € 0

Die Versorgungsbezüge werden um einen Pauschbetrag in Höhe von 102 € gemindert, wenn vom Steuerpflichtigen nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.

Rentner die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben

Wie weit zurückreichend Steuererklärungen abzugeben sind, hängt von der Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) ab. Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Ertragsteuern im Normalfall vier Jahre. Der Lauf der Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sofern keine Steuererklärung abgegeben wurde mit Ablauf des dritten Jahres in dem die Steuer entstanden ist.

Wird trotz Verpflichtung vorsätzlich keine Steuererklärung abgegeben, kann es sich um den Straftatbestand einer Steuerhinterziehung handeln. Steuerhinterziehung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Entfällt der Vorsatz, kann es sich um eine leichtfertige Steeurverkürzung handeln. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Sie führt jedoch nicht zu einer Freiheitsstrafe.

Je nachdem ob es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung handelt,  beträgt die Festsetzungsverjährung fünf bzw. zehn Jahre.

Selbstanzeige

Straffreiheit im Rahmen einer Steuerhinterziehung kann man nur noch erlangen, wenn  die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben aller Steuerarten (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer etc.) unabhängig von strafrechtlichen Verjährungsfristen für die vergangenen zehn Jahre berichtigt werden. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen und Nachzahlungszinsen innerhalb einer vorgegebenen Frist vollummfänglich  bezahlt werden.

Übersteigt die hinterzogene Steuer je einzelner Tat 25.000 €, muss ein Zuschlag zu der hinterzogenen Steuer gezahlt werden, damit die Straffreiheit eintritt. Unter der einzelnen Tat wird eine Steuererklärung je Besteuerungszeitraum verstanden. Dies bedeutet, dass bei mehreren Jahren, in welchen die Steuererklärung unrichtig oder gar nicht eingereicht wurde, jedes Jahr als eigene Tat zählt.
Die Zuschläge betragen:

Hinterziehungsbetrag Zuschlag
Zwischen 25.000 € und 100.000 € 10 % der hinterzogenen Steuer
Zwischen 100.000 € und 1.000.000 € 15 % der hinterzogenen Steuer
Über 1.000.000 € 20 % der hinterzogenen Steuer

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