Neuregelung der Umsatzsteuer bei Jagdgenossenschaften
Michael Bertl Dipl. BW (FH) Steuerberater – 05.09.2016
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gestaltet. Mit Wirkung des 01.01.2016 wurde der neue § 2b UStG eingeführt und die Regelungen des § 2 (3) UStG aufgehoben. Auch Jagdgenossenschaften sind als Körperschaft des öffentlichen Rechts von dieser Änderung betroffen.
Die alte Vorschrift des § 2 (3) UStG sah die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Wesentlichen dann, wenn ein Betrieb gewerblicher Art oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unterhalten wird. Dies wurde bisher bei der Verpachtung von Eigenjagdbezirken der Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Land und Kommunen angenommen, so dass die Verpachtung von Eigenjagdbezirken des Landes oder von Kommunen bereits seit 2010 umsatzsteuerpflichtig ist.
Die Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke wurde bisher der umsatzsteuerlich nicht relevanten Vermögensverwaltung zugerechnet. Durch die gesetzliche Neuregelung des § 2b UStG werden die auf privatrechtlicher Grundlage erfolgende Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, und damit auch die klassische Vermögensverwaltung, grundsätzlich der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet, die grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht auslöst, wenn keine Steuerbefreiungsvorschrift greift.
Von der Neuregelung sind Jagdgenossenschaften nur betroffen, wenn die jährliche Umsätze mehr als 17.500 € betragen oder auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) verzichtet wurde. Neben der Jagdpacht zählen auch Wildschadenverhütungspauschalen zu den relevanten Umsätzen. Reine Wildschadenpauschalen müssen dem Umsatz nicht hinzugerechnet werden, weil hier mangels Leistungsaustausch kein steuerbarer Umsatz erzielt wird.
Erzielt die Jagdgenossenschaft mehr als 17.500 € Einnahmen pro Jahr, sind diese ab 01.01.2017 grundsätzlich steuerpflichtig.
Allerdings ist eine Optionsmöglichkeit geschaffen worden. Nach § 27 (22) UStG kann die Jagdgenossenschaft einen Antrag stellen, dass der alte § 2 (3) UStG für Leistungen die vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, Anwendung findet.
Diese Erklärung ist bis 31.12.2016 abzugeben!!
Soweit eine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, hat das folgende praktische Auswirkungen
Ist im Jagdpachtvertrag der Jagdpachtzins ohne Umsatzsteuer vereinbart worden, handelt es sich um eine s.g. Bruttovereinbarung. Die Jagdgenossenschaft hat aus dem Jagdpachtzins 19% heraus zu rechnen und an das Finanzamt abzuführen. Die Umsatzsteuer kann bei einer solchen Regelung nicht vom Pächter gefordert werden.
Sieht der Jagdpachtvertrag vor, dass neben dem Jagdpachtzins zzgl. Umsatzsteuer gefordert wird, so handelt es sich um eine Nettovereinbarung, bei der die Jagdgenossenschaft die Umsatzsteuer vom Pächter einfordern kann.
In der Zukunft ist bei der Gestaltung von Jagdpachtverträgen hierauf besonderes Augenmerk zu legen.
Empfehlung
Übersteigen die Umsätze die Grenze von 17.500 € pro Jahr, empfiehlt es sich bis 31.12.2016 einen Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Damit ist die alte Regelung (keine Umsatzsteuer nach § 2(3) UStG a.F.) noch bis 31.12.2020 anwendbar.
Bis dahin sollten neue Jagdpachtverträge entsprechend angepasst werden.
Will man auf der sicheren Seite sein, ist es auch für Jagdgenossenschaften mit geringeren Umsätzen angezeigt den Antrag zu stellen, da es durchaus sein kann, dass zukünftig die Grenzen der Kleinunternehmerregelung vom Gesetzgeber nach unten angepasst werden.