Umsatzsteuerfalle bei Handel über Online Plattformen
Verkaufen Sie als Internethändler im Rahmen Ihres Unternehmens Waren auf Handelsplattformen, so unterliegen diese Verkäufe der Umsatzsteuer. Wenn Sie den Verkauf über eine Handelsplattform tätigen, gibt es eine Umsatzsteuerfalle, die Sie unbedingt kennen sollten.
Der Sachverhalt
Sie verkaufen über eine Handelsplattform Waren. Hier fallen in der Regel Gebühren an. Die Zahlung erfolgt oft im Wege des abgekürzten Zahlungsweg, d.h. an Sie als e-commerce Unternehmer werden nur die Umsätze abzüglich der Verkaufsprovisionen ausbezahlt.
Da sich viele Internethandelsplattformen im Ausland befinden, beinhalten die Gebühren keine Umsatzsteuer. Somit ist auch für Sie als Unternehmer ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Dies müssen Sie allerdings auch bei der Abführung der Umsatzsteuer aus einem Verkauf berücksichtigen.
Ein Beispiel
Warenverkauf durch Unternehmer über 119.000 €
Gebühren 10.000 €
Zufluss an den Unternehmer 109.000 €
Abführung von Umsatzsteuer i.H.v. (109.000*19/119) = 17.403,36 €
Tatsächlich wäre die zu entrichtende Umsatzsteuer 19.000 €
In der Folge haben Sie damit Umsatzsteuer verkürzt.
Weiter müssen Sie darauf achten, dass Sie für Internetplattformen in der EU Schuldner der Umsatzsteuer werden (§ 13b UStG). Hier können Sie zwar die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zeitgleich als Vorsteuer abziehen. Es kommt also nicht zu einer Mehrbelastung. Sie müssen aber die Erklärungspflicht in der Zusammenfassenden Meldung erfüllen.
© Steuerberater Michael Bertl, Regensburg