Wenn der Umsatz des Vorjahres 17.500 Euro (22.000 € ab 2020) nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro nicht übersteigen wird, kann von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht werden.
Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer von Ihnen erhoben wird.
Sie dürfen allerdings auch keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnungen ausweisen und haben keinen Vorsteuerabzug.
Eine Option zur Regelbesteuerung kann vorteilhaft sein, wenn Sie hohe Investitionen tätigen, die Sie zum Vorsteuersabzug berechtigen. An die Wahl der Regelbesteuerung sind Sie fünf Jahre lang gebunden.
© Steuerberater Michael Bertl, Regensburg