Erhält ein Erbe nach dem Tod des Erblassers Vermögen, so unterliegt dieser Erwerb der Erbschaftsteuer. Die Höhe des Vermögens wird in der Erbschaftsteuererklärung festgestellt und dem Finanzamt mitgeteilt. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser gibt es unterschiedliche Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze.

Erbschaftsteuer Regelungen

Stirbt eine Person, so geht das Vermögen auf die Erben über. Wer Erbe wird, hängt davon ab, ob der Erblasser ein wirksames Testament erstellt hat. Sofern das der Fall ist, geht das Vermögen auf die dort genannten Personen über. Ansonsten kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Hier erben in der Regel neben dem Ehegatten bzw. der Gattin die Kinder und Enkel. Sind diese nicht vorhanden, so erben die Eltern bzw. Geschwister bzw. Nichten und Neffen. Danach kommen die Großeltern, Tanten oder Onkel zum Zuge. Ist keiner der genannten Erben vorhanden, erbt der Staat.

Hat der Erblasser den Ehegatten, die Kinder oder die Eltern enterbt, so können diese den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dieser Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Das Erbe wird abhängig von der Höhe und der Steuerklasse der Erben der Erbschaftsteuer unterworfen.

Es gibt 3 Erbschaft Steuerklassen

Zur Steuerklasse I gehören: der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Enkel, die Eltern und Großeltern (beim Erwerb von Todes wegen).

Zur Steuerklasse II gehören: die Eltern und Großeltern (bei einer Schenkung), die Geschwister, die Nichten und Neffen, die Stiefeltern, die Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.

Zur Steuerklasse III gehören: alle anderen Erwerber.

Freibeträge für  Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Vom steuerpflichtigen Erwerb (Betrag der Erbschaft oder Schenkung) sind die jeweiligen Freibeträge abzuziehen. Folgende Freibeträge werden bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gewährt:

Erwerber Höhe des Freibetrags
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kinder und die Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
Urenkel und Eltern (für Letztere aber nur von Todes wegen) 100.000 €
Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern (bei Schenkungen) 20.000 €
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern 20.000 €
sowie der geschiedene Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner 20.000 €
übrige Personen 20.000 €

Folgende Steuersätze werden in Abhängigkeit von der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse ab 2010 berücksichtigt:

Steuerklasse
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich I II III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Daneben gibt es noch komplette oder partielle Steuerbefreiungen unter gewissen Voraussetzungen. So z.B: für das Familienheim, den Hausrat oder Firmen.