11.06.2011: BFH hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Allerdings lässt sich aus den Gründen folgern, dass ein generelles Abzugsverbot für die Kosten von Oldtimern als Firmenwagen nicht haltbar ist.
Aus der Begründung lässt sich folgern, dass es sich bei dem u.g. Urteil des FG um einen speziell gelagerten Einzelfall handelt. Im vorliegenden Fall wurde der Jaguar nur in geringem Umfang genutzt. Im Verhältnis zu den Kosten ist der Aufwand als unangemessen zu beurteilen. Ein generelles Abzugsverbot für Kosten von Oldtimern im Betriebsvermögen, wie es die Finanzverwaltung momentan sieht, kann daraus nicht abgeleitet werden. Es ist im Einzelfall darauf zu achten, dass der betriebliche Nutzen und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sofern dies der Fall ist, kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um ein Neufahrzeug, einen Gebrauchtwagen oder eben einen Oldtimer handelt!
2011: Achtung neue Rechtsprechung beachten!
Die Kosten für einen Jaguar aus dem Jahr 1973 sind steuerlich nicht abzugsfähig, da es sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen handelt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2011 – 6 K 2473/09).
Der mit einem historischen Kennzeichen („H“) zugelassene Oldtimer wurde in den Jahren 2004 und 2005 vom Kläger ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei ist der PKW viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt worden, wobei eine Strecke von insgesamt 539 km zurückgelegt wurde. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu.
Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg war erfolglos.
Nach Auffassung der Richter sind die Aufwendungen für den Oldtimer aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern.
Die Nutzung des Oldtimers wurde vom Gericht als „ähnlicher Zweck“ angesehen, da diese Verwendung des Wagens eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweise wie die übrigen in der Vorschrift genannten Aufwendungen. Ohne den betrieblichen Bezug sei die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973, der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Fahrzeug biete nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, sei aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Liebhaberinteresse (Affektionsinteresse) beim Halter auszulösen. Nach Überzeugung des Gerichts ist ein solcher PKW geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Inzwischen wurde vom Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. I B 42/11 eingelegt.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 18.04.2011.
(FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2011 – 6 K 2473/09)
Der Oldtimer als Firmenwagen – Artikel vom 10.01.2009
Der Oldtimer als Firmenwagen – eine steuerliche Betrachtung
Von Dipl. BW (FH) Steuerberater Michael Bertl, Regensburg – 10.01.2009
Ihr Hobby während Ihrer Arbeitszeit genießen und steuerlich davon profitieren: Warum machen Sie Ihren Oldtimer dann nicht zum Firmenwagen?
Der große Vorteil liegt hier bei der sog. 1% Regel. Für die private Nutzung eines betrieblichen KFZ sind für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer (Bruttolistenneupreis) anzusetzen. D.h. der Gewinn wird um diesen Betrag erhöht. 80% des Betrages werden zusätzlich der Umsatzsteuer unterworfen. Wird der Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte verwendet, so ist diese private Nutzung zusätzlich mit 0,03% des Bruttolistenneupreises zu versteuern.
Beispiel:
Ausgehend von einem PKW mit einem Bruttolistenneupreis von 70.000 € sind 1% pro Monat = 700 € dem Gewinn hinzuzurechnen. Daraus folgt eine Gewinnerhöhung pro Jahr von 8.400 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 42% bedeutet das eine Einkommensteuerbelastung von 3.528 €. Zusätzlich wird 1.276,80 € Umsatzsteuer fällig.Bei einem Oldtimer Jaguar E-Type V12 mit einem Bruttolistenneupreis von 36.000 DM, also rd. 18.400 € sind bei Anwendung der 1% Regelung nur 2.208 € dem Gewinn hinzuzurechnen. Unter den o.g. Voraussetzungen resultiert daraus eine Einkommensteuerbelastung von 927,36 €. Die Umsatzsteuerbelastung beträgt 335,62 €.
Voraussetzung für die Anwendung der 1% Regel ist, dass der Wagen zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird. Um diesen Nachweis zu erbringen empfiehlt es sich für einen Zeitraum von 3 Monaten die geschäftlichen Fahrten, so wie den Kilometerstand am Anfang und am Ende der Periode aufzuzeichnen.
Vorsicht ist geboten, wenn ein restaurierungsbedürftiger Oldtimer von Privat ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gekauft und anschließend umfassend restauriert wird. Die spätere Entnahme des Wagens in das Privatvermögen ist umsatzsteuerpflichtig. Nach einem Urteil des EuGH ist als Bemessungsgrundlage jedoch nur der Zeitwert der in den Wagen eingebauten Bestandteile, nicht aber der gesamte Wert des Wagens anzusetzen.
Wenn der Wagen über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird (was bei einer Restauration stets der Fall sein dürfte) führen die Kosten der Restauration zu nachträglichen Herstellungskosten und sind, über die Nutzungsdauer verteilt, abzuschreiben. Die laufenden Kosten für Reparaturarbeiten sind allerdings sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Zur Abschreibungsdauer haben die Finanzämter eine differierende Meinung. Grundsätzlich sehe ich aber für den Oldie eine Nutzungsdauer von 6 Jahren als angemessen (wie auch bei Neufahrzeugen). Gerade hier ist aber auch die „Steuerfalle“ des betrieblichen Oldtimers zu sehen: Wird ein Oldtimer über einen Zeitraum von 6 Jahren abgeschrieben, so beträgt sein Buchwert noch 1 €. Der tatsächliche Wert dürfte aber weit darüber liegen. Bei einem Verkauf oder der Überführung in das Privatvermögen werden sog. stille Reserven gehoben, die der Besteuerung unterliegen.
Beispiel:
Kauf eines Oldtimers in 2009 für 50.000 € und Verkauf in 2016 für 55.000 €: Da der Buchwert des Oldtimers in 2016 nur noch 1 € beträgt wird durch den Verkauf ein betrieblicher Gewinn von 54.999 € erzielt.
Die Entscheidung für oder gegen die betriebliche Nutzung des Oldies ist also im Vorfeld gut abzuwägen und eine Besprechung mit Ihrem Steuerberater wert!
Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine steuerliche Beratung! Der Rechtsstand ist Februar 2010. Durch Änderungen der Rechtslage kann die Information bereits überholt sein.
© Steuerberater Michael Bertl, Regensburg