Sie sind Metzger in eigener Metzgerei, passionierter Jäger und haben Ihre eigene Jagd?
Das Wildbret beziehen Sie aus der eigenen Jagd, von Ihren Jagdkollegen oder aus Wildgattern der Region, aus denen Sie selbst das Wild entnehmen. Sie verwerten das Wildbret in Ihrer Metzgerei, bieten neben dem Rehschlegel und dem Wildschweinbraten auch leckere Wildwürste an. Ihre Kunden sind begeistert, da Sie ein regionales Bio-Produkt direkt vom Erzeuger kaufen können.
Doch auch das Finanzamt freut sich. Bisher haben Sie nur die vereinzelten Belege von Ihren Jagdkollegen angesetzt. Andere Aufwendungen für Ihre Jagdpacht, das Futter für die Rehe, das Material für den Hochsitzbau und nicht zu vergessen den Wildschaden haben Sie bisher in Ihrer Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht. Somit ist der Wareneinsatz für das hochwertige Wildfleisch zu gering und ihr Gewinn zu hoch ausgewiesen.
Sicher ist ihnen schon mehrfach zu Ohren gekommen, dass nach § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen für die Jagd nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Aber ist das in Ihrem Fall wirklich so?
Sind Jagd Aufwendungen Betriebsausgaben und somit abzugsfähig?
Es handelt es sich meiner Meinung nach in diesem Fall nicht mehr um Aufwendungen für die Jagd, sondern um Aufwendungen für den Wildbrethandel, so dass § 4 (5) EStG schon von vorne herein ausscheidet.
Kommt man jedoch zu einer gegenteiligen Auffassung, so gilt Folgendes:
Grundsätzlich dürfen gem. § 4 (5) Nr. 4 EStG Aufwendungen für Jagd oder Fischerei…den Gewinn nicht mindern. Allerdings schränkt dies § 4 (5) S2 ein. Bei Ausübung der Tätigkeiten mit Gewinnabsicht sind die Aufwendungen i. S. d. Abs. 5 S. 1 Nr. 4 abziehbar. Die Betätigung muss stets einen konkreten Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers aufweisen (BFH I R 12/11 v. 7.9.11, BStBl II 12, 194 und FG Nds. 6 K 38/12 v. 19.9.13, EFG 14, 122, Rev. I R 74/13). Demnach sind Aufwendungen abzugsfähig, die durch gewerblichen Bootsverleih, beruflich ausgeübte Fischerei, durch Segelschulbetrieb oder einem gewerblich betriebenen Trabrennstall enstehen (vgl. BFH IV R 82/89 v. 19.7.90, BStBl II 91, 333; vgl. auch FG Nds. 5 K 642/00 v. 29.4.05, EFG 05, 1809, rkr. zu Pferderennstall). Auch der Händler kann die Aufwendungen für eine Jagd absetzen, soweit sie die wirtschaftl. Grundlage des Wildbrethandels ist. Ebenso kann der Gastwirt, der ein Gewässer ledigl. als Grundlage für die entgeltliche Bewirtung seiner Gäste unterhält, die Aufwendungen für Fischerei absetzen. Darüber hinaus unterliegen auch die zu einem Gewerbebetrieb typischerweise gehörenden Nebenanlagen (z. B. Tennisplatz eines Hotels) nicht dem Abzugsverbot (vgl. Blümich, 130.Auflage 2015, RZ 753 ff)
Nach dieser Auffassung wären Jagd Aufwendungen Betriebsausgaben und sind somit vollumfänglich abzugsfähig.
In der Literatur findet sich teilweise noch die Meinung, dass der Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen wird, wenn die Hilfstätigkeit (z.B. Jagd) für sich alleine und isoliert betrachtet mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb / Land- und Forstwirtschaft darstellt (so z.B. Frotscher).
Dieser Auffassung kann ich in zweifacher Hinsicht nicht folgen. Zum kann die Jagd für eine Metzgerei essentiell wichtig sein. Es hat eine äußerst positive Außenwirkung, wenn mit Wildbret aus eigener Jagd geworben werden kann. Für die Qualität kann ebenso, wie für die Herkunft gebürgt werden. Es steht jederzeit zur Verfügung und kann zu dem Zeitpunkt und mit dem Gewicht der Natur entnommen werden, wenn es vom Verbraucher nachgefragt wird (gerade beim Schwarzwild, das bei Frischlingen und Überläufern keiner Schonzeit unterliegt).
Des weiteren ist bereits judiziert, dass zum Hauptbetrieb gehörige Nebenanlagen nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen (siehe oben). Sollte man den Tennisplatz, das Schwimmbad, die Saunaanlage eines Hotels isoliert betrachten, so ist davon auszugehen, dass hier ebenfalls mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb vorliegen kann. Sofern also die Nebenanlagen bzw. Nebenbetriebe unstreitig dem Hauptbetrieb dienlich sind, kann es nur eine Betrachtung des Ganzen geben.
Gewinnerzielungsabsicht isoliert betrachtet
Will man trotzdem eine isolierte Betrachtung durchführen, so kann man anhand dieser Beispielrechnung darlegen, dass zumindest in einem Revier mit Schwarzwild eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Gegenüber dem Freizeitjäger hat der Metzger die Möglichkeit das Wildbret zu einem wesentlich höheren Preis vermarkten zu können. Für die Berechnung wurden die üblichen Großhandelspreise in Bayern angesetzt.
Der Ladenverkaufspreis wurde nicht zu Grunde gelegt, weil Schlachtung und Verarbeitung durch die Metzgerei erfolgt und nicht dem isoliert betrachteten Betrieb „Jagd“ zuzurechnen ist.
Beispielrechnung mit angenommener Reviergröße von 750 ha
Der Jahresaufwand in Summe von 7.125 Euro ergibt sich aus:
- Pacht: 4.125 €
- Futter: 1.000 €
- Wildschaden: 1.000 €
- Sonstige Kosten (Instandhaltung, Fahrtkosten, Munition, Abschreibung Waffen): 1.000 €
Abschuss für dieses Revier
- 35 Rehe (vorgegebener Abschuss)
- 30 Sauen (angenommener Abschuss)
Einnahmen aus eigenem Revier
Rehwild (aus einem durchschnittlichen Reh mit 15kg werden ca. 8 kg verkaufsfertiges Fleisch erzielt)
- Rücken 2,5 kg * 30 € = 75 €, 2 Schlegel 3,5 kg * 20 € = 70 €, Gulasch 2kg * 8€ = 16 € – Gesamterlös: 161 €, Großhandelspreis: 110 €
- 35 Rehe laut vorgegeben Abschuss, davon 5 Stück Fallwild = 30 Rehe
- Gesamterlös Rehwild 30 * 110€ = 3.300 €
Schwarzwild (aus einem durchschnittlichen Wildschwein mit 40kg werden 22,5kg verzehrfertiges Fleisch erzielt)
- Rücken 5 kg * 13 € = 65 €, 2 Schlegel 7 kg * 15 € = 105 €, Gulasch 10kg * 8€ = 80 €, Filets 12,50 € Gesamterlös: 262,50 €, Großhandelspreis: 180 €
- angenommener Abschuss von 30 Stück Schwarzwild
- Gesamterlös Schwarzwild 30*180 € = 5.400 €
Zukauf Wild aus anderen Revieren / Wildgattern in denen ggf. selbst die Jagd betrieben wird
Rehwild
- Einkauf 15kg * 5 € = 75 €
- Verkauf Großhandel 110 €
- Gewinn pro Reh: 35 €
Schwarzwild
- Einkauf 40 kg * 2 € = 80 €
- Verkauf Großhandel: 180 €
- Gewinn pro Sau 100 €
Da der Erlös durch die angenommene „Modelljagd“ schon ausreicht ist um einen Gewinn zu erzielen, wurde das Wild aus Fremdrevieren nicht mehr berechnet. Es kann aber zum Tragen kommen, wenn z.B. noch eine Niederwildjagd ohne Schwarzwild zu einem höheren Aufwand führen würde.
Behandlung im Rahmen des Besteuerungsverfahrens
- Die Einnahmen und Ausgaben sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen
- Eine umsatzsteuerliche Beurteilung war nicht Gegenstand der Ausführungen. Dies ist jeweils gesondert zu prüfen. Eine Umsatzsteuerpflicht kann dazu führen, dass ggf. die Vorsteuern (z.B. beim Kauf eines Jagd PKW oder eines Gewehres) abzugsfähig sind.
Zusammenfassende Beurteilung und Empfehlung
- Die Aufwendungen für die Jagd sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Aufwendungen wie z.B. die Unterhaltung von Jagdhütten, der Erwerb teurer Sammlerwaffen und ähnliche Aufwendungen betreffen die private Lebensführung oder sind ggf. als unangemessen zu beurteilen und somit nicht abzugsfähig (§ 12 EStG).
- Die Abzugsfähigkeit wäre auch für Gastwirte und Hoteliers zu prüfen
Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Die Information ersetzt keine steuerliche Beratung! Der Rechtsstand ist Februar 2016. Durch Änderungen der Rechtslage kann die Information bereits überholt sein.