Tätigkeit als Dozent / Lehrer
Wenn Sie als Dozent / Lehrer für eine Einrichtung tätig werden, die über eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG verfügt, so ist Ihre Leistung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei ohne dass Sie selbst eine Bescheinigung der Landesbehörde benötigen. Es ist ausreichend, wenn als Nachweis eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung vorgelegt wird.
Erforderliche Bescheinigung
Das heißt auf Deutsch, dass Sie sich vom jeweiligen Bildungseinrichtung eine Bescheinigung ausstellen lassen müssen, in der folgende Angaben enthalten sind:
- Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung
- Name und Anschrift von Ihnen
- Bezeichnung des Fachs, Kurses oder Lehrgangs in dem Sie unterrichten Unterrichtszeitraum
- Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a,bb UStG
Allerdings liegt eine Unterrichtstätigkeit nur vor, sofern die Tätigkeit regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird. Es müssen Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden. Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so sind Sie von der Umsatzsteuer für diese Umsätze befreit.
© Steuerberater Michael Bertl, Regensburg